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   BGH, 26.10.1990 - 4 StR 472/90   

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https://dejure.org/1990,9463
BGH, 26.10.1990 - 4 StR 472/90 (https://dejure.org/1990,9463)
BGH, Entscheidung vom 26.10.1990 - 4 StR 472/90 (https://dejure.org/1990,9463)
BGH, Entscheidung vom 26. Oktober 1990 - 4 StR 472/90 (https://dejure.org/1990,9463)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Erstattung aus der Straftat entstandenen vermögensrechtlichen Schadens

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 09.08.1988 - 4 StR 342/88

    Anspruch der Verletzten auf Entschädigung - Antrag auf Prozeßkostenhilfe -

    Auszug aus BGH, 26.10.1990 - 4 StR 472/90
    Der Antrag auf Erstattung des aus der Straftat entstandenen vermögensrechtlichen Schadens (§§ 403 ff StPO) ist verspätet gestellt, was der Senat von Amts wegen zu beachten hat (BGH NStZ 1988, 470; BGHR StPO § 404 Abs. 1 Antragstellung 1).

    Eine Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung allein über den Entschädigungsanspruch scheidet aus (BGHR StPO § 404 Abs. 1 Antragstellung 1).

  • BGH, 03.06.1988 - 2 StR 244/88

    Revisionserfolg über einen im Adhäsionsverfahren ausgesprochenen

    Auszug aus BGH, 26.10.1990 - 4 StR 472/90
    Der Antrag auf Erstattung des aus der Straftat entstandenen vermögensrechtlichen Schadens (§§ 403 ff StPO) ist verspätet gestellt, was der Senat von Amts wegen zu beachten hat (BGH NStZ 1988, 470; BGHR StPO § 404 Abs. 1 Antragstellung 1).
  • BGH, 13.12.1990 - 4 StR 519/90

    Rechtliches Gehör bei Entschädigungsanspruch

    Zwar ist der Antrag auf Verurteilung - was das Revisionsgericht von Amts wegen zu beachten hat (vgl. BGH NStZ 1988, 470; BGHR StPO § 404 Abs. 1 Antragstellung 1; Beschluß des Senatsvom 26. Oktober 1990 - 4 StR 472/90) - rechtzeitig gestellt worden; die Antragstellung erfolgte schriftlich vor der Hauptverhandlung (§ 404 Abs. 1 Satz 1 StPO) mit Schriftsatz des Nebenklagevertreters vom 27. April 1990 (Bl. 245 d. A.), der dem Angeklagten mitgeteilt worden ist.
  • BGH, 19.03.1998 - 4 StR 90/98

    Verfristung des Antrages auf Zuerkennung von Schadensersatz und Schmerzensgeld im

    Der nur geringe Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, die Angeklagten auch nur teilweise von den durch ihre Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (vgl. Senatsbeschluß vom 26. Oktober 1990 - 4 StR 472/90; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 473 Rdn. 25 ff., 29).
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